MedienWende
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Vorschlag für einen zeitgemässen Medienartikel (Art. 93) in der Bundesverfassung
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Abschnitt 1
Neu sind vorab Kantone für Medien zuständig
Vorschlag:
Im Bereich der Medien, unabhängig der Mediengattung oder der Verbreitungsart, sind vorab die Kantone und die Gemeinden zuständig. Der Bund kann ergänzend Aufgaben im nationalen Interesse wahrnehmen. Internationale Vereinbarungen sind Sache des Bundes.
Erklärung:
Die Zeiten von Beromünster, Sottens und Mt. Ceneri sind längst vorbei – doch unsere Medienpolitik orientiert sich weiterhin an knappen Frequenzen, deren Verwendung national koordiniert werden musste.
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Abschnitt 2
Klar definierte Bundesaufgaben
Vorschlag:
Der Bund fördert Medien insbesondere dann, wenn sie wichtige, vor allem demokratie-relevante, Aufgaben nicht aus eigener Kraft wahrnehmen können. Er ist dafür besorgt, dass in allen Landesgegenden eine effiziente Infrastruktur zur Verbreitung von Medieninhalten betrieben wird. Er kann Medien in steuerlicher und anderer Hinsicht begünstigen. Er fördert die Medienkompetenz in der Gesellschaft und kann die professionelle Aus- und Weiterbildung auf nationaler Ebene unterstützen.
Erklärung:
Der Bund soll bei der Unterstützung von Medieninhalten vor allem nach dem Subsidiaritätsprinzip handeln. Schwergewichtig soll er im Infrastrukturbereich und in der medienspezifischen Bildung tätig werden.
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Abschnitt 3
Es können alle Medien gefördert werden
Vorschlag:
Unabhängig der Mediengattung kann der Bund Medienproduktionen unterstützen, für die ein nationales Interesse besteht. Er kann dementsprechend Leistungsaufträge für regelmässige Produktionen ausschreiben und erteilen. Dafür sind eine oder mehrere möglichst unabhängige Medienräte zuständig. Medienproduktionen, die mit Fördergeldern unterstützt werden, sind zwingend umgehend, vollständig und unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Erklärung:
Neu kann der Bund alle Mediengattungen unterstützen. Er könnte also auch Online- oder Printprodukte fördern.
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Abschnitt 4
Ein gesicherter Medien-Fonds anstatt viel kritisierter Gebühren (Abgaben)
Vorschlag:
Zur Finanzierung der Medienförderung unterhält der Bund einen auf Sicht von vier Jahren unveränderlich festgelegten Medien-Fonds, der jährlich geäufnet, der Teuerung angepasst und alle zwei Jahre mit Sicht auf vier Jahre neu festgelegt wird. Er kann von den Kantonen Beiträge für diesen Spezialfonds verlangen.
Erklärung:
Damit soll die nötige Verfassungsgrundlage für eine vom Bundesbudget entkoppelte Medienfinanzierung geschaffen werden.
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Abschnitt 5
Freie Kommunikation der Öffentlichen Hand und Dritter
Vorschlag:
Staatliche Stellen und Dritte, die vom Staat in besonderem Masse begünstigt werden, sind verpflichtet, die Öffentlichkeit über neue Entwicklungen unmittelbar, vollständig und nach journalistischen Kriterien aufbereitet zu informieren und solche Informationen unter einer freien Lizenz zur Verfügung zu stellen. Andere, die neue oder sonst relevante Informationen haben, an denen die Allgemeinheit mutmasslich interessiert sein kann, sollen diese gleichermassen veröffentlichen. Entsprechende Aufwendungen können steuerlich begünstigt werden.
Erklärung:
Damit Informationen über aktuelle staatliche Angelegenheiten möglichst weit verbreitet werden, sind solche Informationen unter einer entsprechenden Lizenz frei zur Verfügung zu stellen. So wird ein Nachrichten-Teppich mit journalistisch präsentierten Fakten direkt von den Quellen verfügbar und kann von Medien im Netz verbreitet werden, die so von diesen Pflicht-Aufgaben entlastet werden.
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Abschnitt 6
Keine verdeckte Massenkommunikation
Vorschlag:
Werden in der Schweiz Medien in demokratie-relevanter Art und Weise zur verdeckten selektiven Massenkommunikation eingesetzt, muss dies umgehend und komplett offen gelegt werden.
Erklärung:
Es geht um politische Botschaften, die vor allem über Social Media verbreitet werden, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis hat.
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Abschnitt 7
Beschwerdeinstanzen für alle Medien
Vorschlag:
Beschwerden über die Arbeit von Medien sollen gattungsspezifischen unabhängigen Beschwerdeinstanzen vorgelegt werden können. Der Bund nimmt eine Aufsichtsfunktion wahr und kann solche Gremien finanziell unterstützen
Erklärung:
Ein Punkt aus der aktuellen Fassung, der neu auf alle Mediengattungen angewendet wird. Damit werden die Unabhängige Beschwerdeinstanz, UBI, und der Presserat als Brancheninstitutionen gleichgestellt.
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Abschnitt 8
Einen geordneten Übergang ermöglichen
Vorschlag:
Um den Übergang zur neuen Regelung zu erleichtern, kann der Bund betroffene Medienunternehmen während fünf Jahren nach Inkrafttreten finanziell unterstützen.
Erklärung:
So sollen radikale Einschnitte verhindert und ein geordneter und allgemein verträglicher Übergang ermöglicht werden.
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